Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
1.
Die zivilprozessualen Vorschriften über den Sachverständigenbeweis gelten auch im Außerstreitverfahren.
2.
Privatgutachten sind auch hier nicht geeignet, für sich allein die Entscheidung zu stützen.
3.
Privatgutachten unterliegen jedoch keinem Verwertungsverbot.
4.
Im Außerstreitverfahren ist die Vernehmung des Privatgutachtenverfassers zu Beweiszwecken zulässig und geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013