Norm
AngG §6 Abs3Rechtssatz
Voraussetzung auf Ausstellung eines Dienstzettels im Sinne des § 15 Abs 3 RahmenkollV für Angestellte der Industrie ist, daß der KollV auf das betreffende Dienstverhältnis anzuwenden ist, daß dieses also dem AngG unterliegt. Die Ausstellung dieses Dienstzettels erfordert somit auch eine rechtliche Qualifizierung der Dienstleistung, die beim Dienstzeugnis nach § 39 AngG, das über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen ist, weder erforderlich noch ausreichend ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Kollektivvertrag, Anwendung, Ausstellung, Erfordernis, Satzung, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029258Dokumentnummer
JJR_19741001_OGH0002_0040OB00048_7400000_002