Norm
ABGB §364aRechtssatz
1.) Jegliche Bauführung ist einzustellen, sobald sie mit den vorhandenen technischen Mitteln ohne Gefährdung eines Nachbarbauwerks nicht ausgeführt werden kann.
2.) Wird der Bau weitergeführt, obgleich sich die bisherigen Schutzmaßnahmen als unzureichend erwiesen haben, so haftet der Bauführer für den dadurch entstandenen Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010679Dokumentnummer
JJR_19741001_OGH0002_0040OB00560_7400000_001