Norm
AngG §6 Abs3Rechtssatz
Wohl ist der Dienstzettel gemäß § 6 Abs 3 AngG nur eine Beweisurkunde, die Unklarheiten über die Rechte und Pflichten während des Dienstverhältnisses nach Möglichkeit verhindern soll, kann Zweck und Inhalt des Dienstzettels darüber hinausgehen (zB kraft KollV).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Kollektivvertrag, Urkunde, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027891Dokumentnummer
JJR_19741001_OGH0002_0040OB00048_7400000_001