Rechtssatz
Mangels Vorlage des Vermögensbekenntnisses bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren durch die Partei, der bis dahin die Verfahrenshilfe noch nicht bewilligt worden war, wird die Berufungsfrist nicht verlängert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041661Dokumentnummer
JJR_19741002_OGH0002_0050OB00204_7400000_001