Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Die Zulassung der Klagsausdehnung als Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, dass auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen (vgl SZ 43/232).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010