Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils erstreckt sich nur auf den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und nach den Verfahrensgesetzen in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnte. Es kann daher im Verfahren über die Anspruchshöhe trotz der Rechtskraft des Zwischenurteils über den Grund des Anspruches eingewendet werden, dass nachträglich rechtsbegründende Tatsachen weggefallen oder rechtsvernichtende Tatsachen eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021