Norm
ABGB §1295 IId3Rechtssatz
Bei einer Betreuungspflicht für fünfzig Kilometer Straßen und Gehsteige sind die durch die erforderliche Koordination von Räumgeräten und Streugeräten bedingten Zeitdifferenzen zwischen Räumung und Streuung unvermeidlich. Es hieße die im Sinn des § 93 StVO zu stellenden Anforderungen überspannen, müßte jegliche durch Schneefall bedingte Gefahr in einem Arbeitsgang beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023198Dokumentnummer
JJR_19741003_OGH0002_0020OB00172_7400000_001