Norm
ABGB §870 CIVRechtssatz
Der listige Schuldner, der den Gläubiger abgehalten hat, der Verjährung durch Einklagung oder nachher durch gehörige Fortsetzung des Prozesses vorzubeugen, darf sich auf die Verjährung nicht berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018