RS OGH 1974/10/7 1Ob158/74, 1Ob568/78 (1Ob569/78), 7Ob26/78, 8Ob514/79, 7Ob517/81, 3Ob594/84, 6Ob604

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Veröffentlicht am 07.10.1974
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Norm

ABGB §870 CIV
ABGB §1502

Rechtssatz

Der listige Schuldner, der den Gläubiger abgehalten hat, der Verjährung durch Einklagung oder nachher durch gehörige Fortsetzung des Prozesses vorzubeugen, darf sich auf die Verjährung nicht berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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