Norm
AußStrG §16 BII2oRechtssatz
Die ungerechtfertigte Verweigerung einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren ist auch noch im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs als Nullität wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007502Dokumentnummer
JJR_19741007_OGH0002_0010OB00160_7400000_001