Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Der Begriff "Treu und Glauben", der der im § 914 ABGB erwähnten Übung des redlichen Verkehrs entspricht, beherrscht ganz allgemein das bürgerliche Recht; der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu mißbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen (HS 2398/69).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015