Norm
StGB §28 DRechtssatz
Der für die Annahme eines fortgesetzten Delikts erforderliche Gesamtvorsatz kommt auch dann in Betracht, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise "so lange wie möglich" zu verletzen.
Veröff: NJW 1975,395
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0103783Dokumentnummer
JJR_19741009_AUSL000_002STR00485_7300000_001