RS OGH 1974/10/10 7Ob165/74, 9ObA18/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1974
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Norm

ZPO §462 Abs1
ZPO §504 Abs1

Rechtssatz

Ein in der Berufung unbekämpft gebliebener Ausspruch über das Zurechtbestehen (eines selbständigen Teils) der Klagsforderung kann nicht mehr mit Revision angefochten werden, wenn in diesem Umfang bloß die Gegenforderung Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 165/74
    Entscheidungstext OGH 10.10.1974 7 Ob 165/74
  • 9 ObA 18/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObA 18/87
    Auch; nur: Ein in der Berufung unbekämpft gebliebener Ausspruch über das Zurechtbestehen (eines selbständigen Teils) der Klagsforderung kann nicht mehr mit Revision angefochten werden. (T1) Beisatz: Hier: Nicht - Zurechtbestehen (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041600

Dokumentnummer

JJR_19741010_OGH0002_0070OB00165_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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