Norm
ZPO §462 Abs1Rechtssatz
Ein in der Berufung unbekämpft gebliebener Ausspruch über das Zurechtbestehen (eines selbständigen Teils) der Klagsforderung kann nicht mehr mit Revision angefochten werden, wenn in diesem Umfang bloß die Gegenforderung Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041600Dokumentnummer
JJR_19741010_OGH0002_0070OB00165_7400000_001