Norm
ZPO §101Rechtssatz
Enthält der Gerichtsbrief eine unrichtige Anschrift, so ist die Ersatzzustellung dennoch wirksam, wenn sie am tatsächlichen Wohnort erfolgte. Die Annahmeverweigerung wäre dann unberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036317Dokumentnummer
JJR_19741010_OGH0002_0070OB00183_7400000_001