RS OGH 1974/10/11 3Ob151/74, 6Ob10/81, 1Ob660/90, 6Ob2332/96a (6Ob2333/96y), 1Ob2/99x, 8Ob10/99z, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1974
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Norm

AußStrG §97 A2
AußStrG 2005 §166 Abs2

Rechtssatz

Dafür, ob ein bestimmter Gegenstand in das Nachlassinventar aufzunehmen ist, ist lediglich der Besitz und nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. Die naturaliter übergebene Liegenschaft gehört nicht in die Verlassenschaft des noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Übergebers.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 151/74
    Entscheidungstext OGH 11.10.1974 3 Ob 151/74
    EvBl 1975/75 S 156 = NZ 1975,190
  • 6 Ob 10/81
    Entscheidungstext OGH 12.08.1981 6 Ob 10/81
    Auch; Beisatz: Liegenschaften, die sich auf grund eines zum Eigentumerwerb tauglichen Rechtstitels bereits soweit im "rechtlichen Besitz" einer vom Erblasser verschiedenen Personen befinden, dass zum Erwerb der vollen Rechtsstellung eines Eigentümers nur noch die grundbücherliche Einverleibung fehlt, sind nicht der Nachlassabhandlung zu unterwerfen (hier: Schenkung auf den Todesfall mit vorweggenommener Übergabe der Liegenschaft). (T1)
  • 1 Ob 660/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 660/90
    RZ 1991/57,175
  • 6 Ob 2332/96a
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2332/96a
  • 1 Ob 2/99x
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 2/99x
  • 8 Ob 10/99z
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 10/99z
    Beisatz: Eine Liegenschaft, die der Erblasser nach der Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Dritten tatsächlich übergeben hat, gehört nicht zum Nachlass. (T2)
    Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenussrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der fruchtgenussberechtigte Erblasser hat keinen eigenen Sachbesitz (Sachmitbesitz) mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen. (T3)
  • 1 Ob 47/99i
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 47/99i
    nur: Dafür, ob ein bestimmter Gegenstand in das Nachlassinventar aufzunehmen ist, ist lediglich der Besitz und nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. (T4); Veröff: SZ 72/182
  • 8 Ob 267/99v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 267/99v
    Beis wie T2; Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Wohnrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der wohnberechtigte Erblasser hat keinen Sachbesitz (Sachmitbesitz) mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen. (T5)
  • 7 Ob 31/01m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 31/01m
    Beis wie T2
  • 1 Ob 235/01t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 235/01t
    Auch; Beisatz: Das Inventar hat ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, somit aller Aktiva, zu enthalten. (T6)
  • 8 Ob 159/02v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 Ob 159/02v
    Beis wie T2; Beisatz: Dies muss umsomehr gelten, wenn das Eigentumsrecht des Erwerbers verbüchert ist, er somit nicht nur Naturalbesitzer sondern auch Tabularbesitzer (§ 321 ABGB) ist. (T7)
  • 3 Ob 124/10x
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 124/10x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 1 Ob 92/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 92/12d
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 29/12i
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 29/12i
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 36/12y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 36/12y
    Auch; nur T4
  • 2 Ob 154/11b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 154/11b
    Auch; nur T4; Auch Beis wie T6; Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts ist auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war. (T8)
  • 6 Ob 5/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 5/13y
    nur T4; Beisatz: Im vorliegenden Fall besteht die Schwierigkeit, das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“ auf die Forderung gegenüber dem Finanzamt anzuwenden. Insoweit ist aus dem Besitzbegriff des ABGB nichts zu gewinnen, können doch Forderungen aus einem Zielschuldverhältnis nicht Gegenstand des Besitzes sein. Vielmehr ist nach dem Zweck des Gesetzes darauf abzustellen, dass der äußere Anschein einer Zugehörigkeit zum Vermögen des Erblassers besteht. (T9)
  • 2 Ob 176/12i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 176/12i
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 166/14m
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 166/14m
    Vgl aber; Beisatz: Einen darüber hinausgehenden ? mit § 166 Abs 1 AußStrG iVm § 531 ABGB unvereinbaren ? Grundsatz, wonach das Eigentum (oder eine sonstige Berechtigung) von vornherein unerheblich wäre, drücken diese Entscheidungen nicht aus. (T10)
    Beisatz: Voraussetzung für ein Unterbleiben der Inventarisierung einer im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehörenden Liegenschaft ist daher, dass ein schuldrechtlich gültiger Vertrag über deren Veräußerung vorliegt, den der Erblasser schon zu Lebzeiten durch Übertragung des Besitzes und Abgabe der für die Einverleibung erforderlichen Erklärungen vollständig erfüllt hat.
    Beides ist durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. (T11)
  • 2 Ob 43/17p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 43/17p
    Beis wie T2
  • 5 Ob 156/21h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 156/21h
    Beis wie T2; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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