Norm
StPO §58Rechtssatz
Gibt der OGH der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 e StPO Folge, so überläßt er die Entscheidung über die hinsichtlich eines Mitangeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, vorliegende Berufung dem hiefür zuständigen OLG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097284Dokumentnummer
JJR_19741011_OGH0002_0090OS00037_7400000_001