Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Die Frage, ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG vorliegt, ist von jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden. Auch wenn über Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens nach § 111 Abs 3 WRG getroffenen Übereinkommens allein die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, ist doch für eine auf die Behauptung, ein solches Übereinkommen sei nicht getroffen worden, gestützte Löschungsklage der Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046061Dokumentnummer
JJR_19741014_OGH0002_0010OB00143_7400000_001