RS OGH 1974/10/15 4Ob595/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1974
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
FamLAG 1967 §2

Rechtssatz

Die Ansicht, daß die Familienbeihilfe dann, wenn der vom ehelichen Vater zusagte Unterhaltsbetrag für das Kind wenigstens angemessen ist und auch tatsächlich geleistet wird, für das Kind verwendet werde, obgleich sie nicht gesondert und zuzüglich zum vereinbarten Unterhaltsbetrag überwiesen wird, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 595/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 595/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086795

Dokumentnummer

JJR_19741015_OGH0002_0040OB00595_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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