Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Die Ansicht, daß die Familienbeihilfe dann, wenn der vom ehelichen Vater zusagte Unterhaltsbetrag für das Kind wenigstens angemessen ist und auch tatsächlich geleistet wird, für das Kind verwendet werde, obgleich sie nicht gesondert und zuzüglich zum vereinbarten Unterhaltsbetrag überwiesen wird, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086795Dokumentnummer
JJR_19741015_OGH0002_0040OB00595_7400000_001