Norm
AngG §19 Abs2 II3Rechtssatz
Kommt zwischen den Parteien ein "Dienstverhältnis auf Probe" im Sinne des § 19 Abs 2 AngG zustande, dann kann es nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Gesetzesstelle vom Dienstgeber wie vom Dienstnehmer jederzeit und ohne Rücksicht darauf beendet werden, ob die Vertragspartner die Möglichkeit einer solchen freien Auflösung besonders vereinbart haben oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Probezeit, Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis, Ende, Endigung, Beendigung, Angestellte, sofort, befristetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0028290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021