Norm
ABGB §1029 B1Rechtssatz
Wenn dem Geschäftsherrn eine Fahrlässigkeit in der Richtung zur Last fällt, dass er das ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten setzte oder duldete, muss ihm gegenüber ein strenger Maßstab angelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017