Norm
DHG §1Rechtssatz
Der Zweck der Haftungsbeschränkung des Dienstnehmers besteht in gleicher Weise auch gegenüber den Hinterbliebenen des Dienstgebers, nämlich ersteren vor Überforderung zu schützen, wobei aber das DHG auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Dienstnehmers grundsätzlich nicht Bedacht nimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053443Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0020OB00137_7400000_004