RS OGH 1974/10/17 2Ob137/74, 2Ob279/75

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Veröffentlicht am 17.10.1974
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Norm

DHG §1
DHG §2

Rechtssatz

Der Zweck der Haftungsbeschränkung des Dienstnehmers besteht in gleicher Weise auch gegenüber den Hinterbliebenen des Dienstgebers, nämlich ersteren vor Überforderung zu schützen, wobei aber das DHG auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Dienstnehmers grundsätzlich nicht Bedacht nimmt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053443

Dokumentnummer

JJR_19741017_OGH0002_0020OB00137_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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