Norm
StGB §288Rechtssatz
Ein falsches Zeugnis kann auch im vorsätzlichen Verschweigen erheblicher Tatsachen liegen, insbesondere dann, wenn die Aussage den Anschein der Vollständigkeit hervorrufen mußte, uzw auch dann, wenn der Zeuge nicht ausdrücklich darnach befragt worden ist, sofern nur die verschwiegene Tatsache nicht ganz außerhalb des Rahmens des Beweisthemas liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096135Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0130OS00076_7400000_001