Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Enthält die Rechtsbelehrung Ausführungen über einen Gegenstand, der nicht zu dem im Gesetz erforderten Inhalt der Rechtsbelehrung gehört, so ist der Teil der Belehrung, der diese überflüssigen Ausführungen enthält, einer Anfechtung nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101068Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0130OS00087_7400000_006