Norm
DSt 1872 §17Rechtssatz
Die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann als Maßregel der Vorsicht auch vor Erhebung der Anklage, ja sogar im Stadium der Vorerhebungen ausgesprochen werden, wenn dies zum Schutze von Ehre und Ansehen des Standes oder zum Schutze der rechtssuchenden Bevölkerung notwendig erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055252Dokumentnummer
JJR_19741021_OGH0002_000BKD00029_7400000_001