RS OGH 1974/10/21 Bkd52/73

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Veröffentlicht am 21.10.1974
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Norm

DSt 1872 §2 A
DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Von einem Rechtsanwalt erwarten nicht nur seine Berufsgenossen, sondern erwartet jedermann, daß er, wenn er vor einer Behörde über einen Vorgang befragt wird, diesen wahrheitsgemäß schildert, mag er hiebei auch in die unangenehme Lage kommen, eine eigene Verfehlung zugeben zu müssen (Hier Aussage in eigener Sache, bei der eine anwaltliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht in Frage kam).

Entscheidungstexte

  • Bkd 52/73
    Entscheidungstext OGH 21.10.1974 Bkd 52/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055177

Dokumentnummer

JJR_19741021_OGH0002_000BKD00052_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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