Norm
ABGB §37 JRechtssatz
Bei einer wettbewerbswidrigen Täuschung ist jener Ort maßgebend, an dem das Publikum über den Preis, die Waren oder den Betrieb irregeführt wird. Bei einer als wettbewerbswidrig beanstandeten schriftlichen Behauptung ist jener Ort als Begehungsort anzusehen, wo die durch den Inhalt des Schreibens berührten Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045418Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0040OB00345_7400000_002