Norm
WaffG §8Rechtssatz
Auch die Innehabung von Faustfeuerwaffen und wesentlicher Teile derselben steht ohne Rücksicht auf die damit verbundene Absicht oder die sofortige Verwendungsfähigkeit derselben als Waffe unter Strafsanktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082010Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0120OS00113_7400000_002