- 4 Ob 599/74
Entscheidungstext OGH 22.10.1974 4 Ob 599/74
Veröff: JBl 1975,328 = NZ 1975,170
- 1 Ob 542/77
Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 542/77
Veröff: JBl 1978,428
- 6 Ob 771/77
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 771/77
- 1 Ob 736/78
Entscheidungstext OGH 25.10.1978 1 Ob 736/78
Vgl auch; Beisatz: Verneinung der Haftung mangels Kausalzusammenhang. (T1)
- 3 Ob 644/81
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 644/81
- 8 Ob 511/85
Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte besondere Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T2)
- 7 Ob 568/86
auch; nur: Der Notar hat über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren. (T3) Veröff: SZ 59/106 = NZ 1987,129
- 6 Ob 593/87
nur T3
- 2 Ob 532/88
nur T3
- 6 Ob 523/89
nur T3; Beisatz: Ein derartiger berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen. (T4)
- 7 Ob 695/89
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Geringere Belehrungspflicht des Notars gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei, und nur bei Vorliegen besonderer Umstände. (T5) Veröff: RZ 1992/52 S 128
- 1 Ob 523/90
Auch
- 1 Ob 591/92
auch; nur T3
- 10 Ob 2063/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2063/96x
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Sorgfaltsverstoß des beklagten Rechtsanwaltes, weil er einem Vertragsteil keine (ausdrückliche) Aufklärung darüber zuteil werden ließ, dass es schon auf Grund der zur Leistungserfüllung der Käufer erforderlichen Fremdfinanzierung in Verbindung mit der sich über viele Jahre erstreckenden Ratenvereinbarung bezüglich des Kaufpreisrestes einer grundbücherlichen Sicherstellung dieses Kaufpreisanteiles durchaus bedürfe. (T6)
- 2 Ob 166/97v
Gegenteilig
- 2 Ob 178/00s
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt. (T7)
- 10 Ob 167/00g
Vgl auch; Beis wie T4
- 8 Ob 174/01y
Auch
- 7 Ob 302/03t
nur: Er ist verpflichtet, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, und vor Interessengefährdung zu bewahren. (T8); Beis wie T7
- 10 Ob 47/05t
Vgl auch; Beis wie T7
- 5 Ob 236/05z
Vgl auch; nur T3; Beis wie T7
- 3 Ob 232/05x
Auch; nur T8; Beis wie T7
- 1 Ob 1/08s
Vgl auch; Beisatz: Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden. (T9); Beisatz: Hier: Doppeltes Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr. (T10)
- 9 Ob 30/07p
- 7 Ob 104/10k
Auch
- 8 Ob 108/11g
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 108/11g
Vgl auch
- 10 Bkd 8/12
Entscheidungstext OGH 10.12.2012 10 Bkd 8/12
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt. (T11)
- 2 Ob 34/14k
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 34/14k
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T12)
- 9 Ob 11/17h
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 11/17h
Auch; Beis wie T11