RS OGH 1974/10/22 4Ob599/74, 6Ob665/77, 2Ob166/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1974
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Norm

NO §175
NTG §12

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, daß ein Abschluß des Geschäftes zustande kommt. Auch wenn die vom Notar zu errichtende Urkunde mangels Willensübereinstimmung und damit mangels Abschlusses des Vertrages nicht unterfertigt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die hiebei aufgewendete Mühewaltung des Notars zu entlohnen und die am Geschäft beteiligten Personen - das sind alle an der vom Notar verrichteten Tätigkeit teilnehmenden und daran interessierten Personen - zur ungeteilten Hand haften. Diese Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn mit dem Notar eine von der Regelung des § 175 NO abweichende Vereinbarung ("besondere Verabredung") getroffen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 599/74
    Entscheidungstext OGH 22.10.1974 4 Ob 599/74
    Veröff: JBl 1975,328 = NZ 1975,170
  • 6 Ob 665/77
    Entscheidungstext OGH 24.11.1977 6 Ob 665/77
    Auch; Veröff: NZ 1981,28
  • 2 Ob 166/97v
    Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 166/97v
    Vgl; Beisatz: Unter dem Begriff "Teilnehmer" im Sinn des § 12 NTG werden alle jene Personen verstanden, die dem Notar ausdrücklich einen Auftrag erteilt haben, und darüberhinaus jene, aus deren Verhalten im Sinn des § 863 ABGB abzuleiten ist, daß sie den Notar unabhängig von einem durch einen anderen ausdrücklich erteilten Auftrag ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0071102

Dokumentnummer

JJR_19741022_OGH0002_0040OB00599_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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