Norm
NO §175Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, daß ein Abschluß des Geschäftes zustande kommt. Auch wenn die vom Notar zu errichtende Urkunde mangels Willensübereinstimmung und damit mangels Abschlusses des Vertrages nicht unterfertigt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die hiebei aufgewendete Mühewaltung des Notars zu entlohnen und die am Geschäft beteiligten Personen - das sind alle an der vom Notar verrichteten Tätigkeit teilnehmenden und daran interessierten Personen - zur ungeteilten Hand haften. Diese Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn mit dem Notar eine von der Regelung des § 175 NO abweichende Vereinbarung ("besondere Verabredung") getroffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0071102Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0040OB00599_7400000_003