Norm
AKIB Art6 Abs2 Z2Rechtssatz
Wer als Ausgleichsvermittler Auskünfte für den Gebrauch vor Gericht erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Der Ausgleichvermittler ist etwa befugt, den Schuldner dahin zu beraten, daß dieser zur Wahrung seiner Rechte oder zur Abwendung wirtschaftlichen Schadens gegen jemanden eine Klage oder gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel erheben kann, nicht aber auch über die inhaltlichen und formellen Erfordernisse des dazu notwendigen Schriftsatzes oder über den Inhalt der vor Gericht abzugebenden Erklärungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034846Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0040OB00338_7400000_001