Norm
MSchG §2Rechtssatz
Eine eingetragene Marke genießt den Schutz schon auf Grund ihrer Eintragung, ohne daß es darauf ankommt, ob sie im geschäftlichen Verkehr tatsächlich als Kennzeichen des betreffenden Unternehmens gilt. Die Gegenbescheinigung ist nur so weit möglich, als es die beschränkten Mittel des Provisorialverfahrens zulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066844Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0040OB00342_7400000_001