Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Wurde das Zeichen nicht als Wortmarke, sondern als Wortbildmarke eingetragen, so ist für die Beurteilung ihrer Kennzeichnungskraft und der sonstigen Eintragungsvoraussetzungen nicht nur der wörtliche, sondern auch der bildhafte Eindruck maßgebend (hier: Verbandsmarke "Austria").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078880Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0040OB00342_7400000_002