Norm
B-VG Art140Rechtssatz
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einseitigkeit des Rekurses gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bestehen, auch wenn rechtspolitisch die Zulassung einer Gegenschrift in Erwägung zu ziehen wäre, nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043949Dokumentnummer
JJR_19741023_OGH0002_0010OB00170_7400000_003