Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens binden die in freier Beweiswürdigung vorzunehmende gerichtliche Wahrheitsfindung nur an die Erfahrungssätze und an die Beobachtung der Denkgesetze (9 Os 159/96, 11 Os 177/72, 12 Os 118/73, 9 Os 177/73). Diese Grenzen lassen eine mathematisch-exakte Beweisführung vor Gericht nur dort zu, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung (etwa Berechnungen und Konstruktionspläne) zugänglich ist; ansonst muss dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag aber eine höchste, auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, jene Überzeugung, die ihrerseits zufolge § 258 Abs 2 StPO die ausschließliche Grundlage der richterlichen Tatsachenentscheidung sein darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098480Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008