Norm
B-VG Art140Rechtssatz
Zur Präjudizialität der bedenklichen Norm: Voraussetzung eines Erkenntnisses ist ein Gesetz nur dann, wenn es bei der Entscheidung in einer anhängigen Rechtssache oder durch ein Richterkollegium angewendet werden soll (VfSlg 3431/1958, jüngst auch VfGH G 20,22/74) und gegen diese Anwendung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen, die Anfechtungsmöglichkeit besteht also nur, wenn das Gesetz noch nicht angewendet wurde (vgl auch Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 747).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053787Dokumentnummer
JJR_19741023_OGH0002_0010OB00170_7400000_005