Norm
AußStrG §9 QRechtssatz
Wird eine Liegenschaft ohne Antragstellung von Amts wegen in das Verfahren einbezogen, weil sich ihre Benützung als zur zweckentsprechenden Gestaltung des allfällig einzuräumenden Notweges erforderlich herausstellt, so sind die Eigentümer dieser Liegenschaft auch dem Verfahren beizuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006875Dokumentnummer
JJR_19741023_OGH0002_0050OB00179_7400000_001