RS OGH 1974/10/23 5Ob179/74

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Veröffentlicht am 23.10.1974
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Norm

AußStrG §9 Q

Rechtssatz

Wird eine Liegenschaft ohne Antragstellung von Amts wegen in das Verfahren einbezogen, weil sich ihre Benützung als zur zweckentsprechenden Gestaltung des allfällig einzuräumenden Notweges erforderlich herausstellt, so sind die Eigentümer dieser Liegenschaft auch dem Verfahren beizuziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 179/74
    Entscheidungstext OGH 23.10.1974 5 Ob 179/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006875

Dokumentnummer

JJR_19741023_OGH0002_0050OB00179_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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