Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Mai 2002, Zl. FA11-5-s20g513/9-2002, betreffend Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG und Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 gemäß § 27 GSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1982 die "Österreichische Schule für Blindenführhunde". Er beschäftigt sich mit der Züchtung, Aufzucht und Ausbildung von Blindenführhunden. Die Ausbildung der Tiere erfolgt in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Blinden.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei und für die Dauer dieser Pflichtversicherung gemäß § 27 leg. cit. Beitragspflicht bestehe; gleichzeitig wurden die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG sowie die Beiträge gemäß § 27 leg. cit. für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 ziffernmäßig festgesetzt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze bekämpfenden Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der Beitragsgrundlage und gegen die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge für die genannten Kalenderjahre. Der Beschwerdeführer macht lediglich Umstände geltend, die die Versicherungspflicht an sich betreffen.
Die belangte Behörde hat mitgeteilt, dass die Akten des Verwaltungsverfahrens dem hinsichtlich der Versicherungspflicht mit Berufung angerufenen Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vorgelegt worden sind. Von der Erstattung einer Gegenschrift hat sie ebenso Abstand genommen wie die mitbeteiligte Partei.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat in der Folge mitgeteilt, dass mit Berufungsbescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 6. November 2002 festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert gewesen ist. Dieser Bescheid werde von der mitbeteiligten Partei nicht angefochten. Auch der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat mitgeteilt, dass der Berufungsbescheid erlassen worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, dabei wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, 2002/08/0183, m.w.N.). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung war daher der Landeshauptmann bei Erlassung des die Beitragspflicht betreffenden Spruchteiles des angefochtenen Bescheides an den gleichzeitig erlassenen Spruchteil, mit welchem er die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bejaht hat, gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof, der den angefochtenen Bescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen hat, hat bei Behandlung der Beschwerde über die Beitragspflicht von der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers auszugehen.
Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ausschließlich aus dem Grunde der seiner Meinung nach unzutreffenden Vorfragenbeurteilung der Versicherungspflicht bekämpft, diese Beurteilung aber in Bindung an den Ausspruch über die Versicherungspflicht zu erfolgen hatte, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesministers, mit welcher - in Abänderung des die Versicherungspflicht betreffenden Spruchteiles des angefochtenen Bescheides - die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers verneint wird, im Beitragsverfahren als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden kann (vgl. auch hiezu das zitierte Erkenntnis vom 3. Oktober 2002).
Wien, am 17. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080168.X00Im RIS seit
08.04.2003