Norm
NWG §1Rechtssatz
Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, daß daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0070994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014