Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Beim Anspruch auf Bezahlung von Autoreparaturkosten (für einen wegen Gehbehinderung angeschafften Personenkraftwagen) handelt es sich um eine Entschädigung für vermehrte Bedürfnisse, die gewöhnlich eine besondere Form der Heilungskosten darstellt. Eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträger bezüglich der Reparaturkosten des Personenkraftwagens besteht nicht. Nach den Vorschriften für die Berufsfürsorge (§§ 198 ff ASVG) kann sich zwar die AUVA an Kosten zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges beteiligen, nicht aber an den Kosten der Erhaltung und der Reparaturen desselben (vgl die Richtlinien für die Durchführung der beruflichen Rehabilitation § 9 lit d, erlassen von der AUVA zu § 198 ASVG und die Richtlinien für die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln zu § 205 ASVG). Mangels einer Legalzession nach § 332 ASVG ist der Geschädigte zur Erhebung dieses Anspruches daher legitimiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0030464Dokumentnummer
JJR_19741024_OGH0002_0020OB00200_7400000_001