Norm
RatenG §12Rechtssatz
Aus §§ 240 Abs 3, 411 ZPO ergibt sich die Verpflichtung des Gerichtes, nicht nur den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen, sondern ohne Bindung an Parteivorträge und Parteianträge von Amts wegen den für die Beurteilung der Rechtskraft erforderlichen Sachverhalt zu erheben, soferne sich überhaupt aus den vorliegenden Behauptungen, aus der amtswegigen Kenntnis des Gerichtes oder aus der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Anhaltspunkte für ein mögliches Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes ergeben (Fasching III 736 f, IV 111).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039851Dokumentnummer
JJR_19741024_OGH0002_0070OB00190_7400000_002