TE Vfgh Erkenntnis 1999/11/29 G159/99, G160/99, G161/99, G162/99, G163/99, G164/99

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/16 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen §4 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung über Prüfungstaxen an Hochschulen unter Verweis auf die Vorjudikatur

Spruch

Der zweite Satz im §4 Abs2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, in der Fassung des ArtVII Z6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 109/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 463/1974, sieht in seinem §4 unter der Rubrik "Entschädigung für Prüfungstätigkeit" eine solche für die Abnahme bestimmter Prüfungen im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes vor. Die Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen haben folgenden Wortlaut:

"§4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen (§§48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§56 UniStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs1 beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung."

2. Die Beschwerdeführer der vorliegenden drei Beschwerden sind Universitätsprofessoren an der Karl-Franzens-Universität Graz. Mit Bescheiden u.a. vom 25. September 1998 stellte der Rektor dieser Universität (u.a.) die ihnen für die Abnahme einer bestimmten Anzahl mündlicher und schriftlicher Diplomteilprüfungen gebührenden Ansprüche unter Bezugnahme auf §§4 und 5 des Bundesgesetzes BGBl. 463/1974 in der Fassung BGBl. I 109/1997 betragsmäßig fest. In den dagegen erhobenen Berufungen begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Abgeltung in dem vor der Novellierung durch das StrukturanpassungsG 1996, BGBl. 201, gebührenden höheren Ausmaß. Der Akademische Senat der Karl-Franzens-Universität Graz wies die Rechtsmittel mit je zwei Bescheiden vom 26. Februar bzw. vom 25. März 1998 (welche auf Sitzungsbeschlüssen vom 16. Dezember 1998 bzw. vom 24. März 1999 beruhen) ab und begründete diese Berufungsentscheidungen im wesentlichen damit, daß er nur das für den zu beurteilenden Zeitraum in der Fassung BGBl. I 109/1997 in Geltung stehende Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen habe anwenden können.

3. Gegen diese Bescheide des Akademischen Senates wenden sich die unter B587/99, B590/99, B704/99, B705/99, B714/99 und B715/99 eingetragenen Beschwerden nach Art144 B-VG, in denen die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung als verfassungswidrig kritisierter Gesetzesbestimmungen geltend gemacht wird.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerdesachen beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes im §4 Abs2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in der Fassung des ArtVII Z6 des Bundesgesetzes BGBl. I 109/1997 einzuleiten. Der Gerichtshof ging vorläufig davon aus, daß der meritorischen Beschwerdeerledigung keine Verfahrenshindernisse entgegenstünden, sodaß er bei seiner Entscheidung in den Beschwerdesachen die zitierte Gesetzesstelle anzuwenden hätte. Die für die Einleitung des Prüfungsverfahrens maßgebenden verfassungsrechtlichen Bedenken legte der Verfassungsgerichtshof wie folgt dar:

"3. ArtVII Z6 des Bundesgesetzes BGBl. I 109/1997 faßte mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1997 §4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen zur Gänze neu; er lautet nunmehr wie folgt (der in Prüfung gezogene Satz ist unterstrichen):

'§4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen (§§48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§56 UniStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs1 beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung.

(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§4 Z32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.

(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß §81 Abs1 UniStG die Aufgaben des Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß §25 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen festgesetzten Höhe.'

Die Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage (691 BlgNR XX. GP, 49) begründeten die Neufassung in folgender Weise:

'Die Bestimmungen über die Entschädigungen für Prüfungstätigkeiten und für die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten sind an das neue und mit 1. August 1997 in Kraft tretende Universitäts-Studiengesetz anzupassen.

Weiters wurde in den Verhandlungen über die Neuregelung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten vereinbart, zur Abdeckung des zu erwartenden budgetären Mehraufwands für die Abgeltung dieser Lehrtätigkeit eine weitere Reduktion der Entschädigung für Prüfungstätigkeit vorzunehmen. Bereits im Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Entschädigung von 173,50 S auf 150 S, also um ca. 13,5%, abgesenkt. Nunmehr soll eine weitere Kürzung um 10 S (zirka 6,7%) auf 140 S erfolgen.'

In der Zusammenrechnung von Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, sollte also keine Änderung erfolgen. Auch nach dem Gesetzeswortlaut scheinen in dieser Hinsicht keine Unterschiede zwischen §4 Abs2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 einerseits und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 109/1997 anderseits zu bestehen.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat den zweiten Satz des §4 Abs2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, G221-226/98, als verfassungswidrig aufgehoben. (Den Anlaßfällen lagen Bescheide zugrunde, die sich - wenn auch die Novelle BGBl. I 109/1997 bereits in Kraft getreten war - im Hinblick auf den von ihnen erfaßten Abgeltungszeitraum noch auf das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 und vor der des BGBl. I 109/1997 stützten.) In seinem diesbezüglichen Prüfungsbeschluß vom 12. Oktober 1998, B553/98 u.a., hatte er dazu folgende Bedenken formuliert:

'Gegen die in Prüfung genommene Vorschrift hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß sie gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil damit Ungleiches gleich behandelt zu werden scheint. Der Gerichtshof (welcher gewisse Entgeltbeschränkungen in der (auch) hier vorgenommenen Weise auf dem Boden seiner Vorjudikatur (s. etwa VfSlg. 14867/1997 und 14888/1997) für verfassungsrechtlich unbedenklich hält) kann nämlich vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennen, daß Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen (u.U. jeweils von verschiedenen Prüfern abgenommenen) Prüfungsteil bestehen (wie etwa in den vier sogenannten Kernfächern des rechtswissenschaftlichen Studiums), entgeltmäßig als eine Prüfung gelten. Jeder dieser Prüfungsteile dürfte nämlich - stellt man eine Durchschnittsbetrachtung an - ungefähr gleich viel (der schriftliche sogar zumindest gleich viel) Mühe machen und Arbeitszeit erfordern wie eine Prüfung, die nicht geteilt abzuhalten ist. Träfe diese Annahme zu, so würde dem von §4 Abs2 zweiter Satz leg.cit. erfaßten Prüfer bloß die Hälfte des Entgeltes für eine durchschnittlich gleiche Arbeitsbelastung gebühren wie einem Prüfer, der eine 'einfache' Prüfung abhält.

Gründe der Verwaltungsökonomie können die Regelung sachlich wohl nicht rechtfertigen.'

In seinem aufhebenden Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, G221-226/98, hielt der Verfassungsgerichtshof an seinen Bedenken fest und führte aus:

'Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluß vorläufig getroffenen Annahme, daß der zweite Satz im §4 Abs2 des in Erörterung stehenden Gesetzes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verstößt. Diese Bestimmung behandelt nämlich Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen, in abgeltungsrechtlicher Hinsicht gleich wie Prüfungen, die entweder nur schriftlich oder bloß mündlich abzuhalten sind, obwohl jeder der erwähnten Prüfungsteile (- bedenkt man etwa den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil einer Teilprüfung aus den vier sog. Kernfächern des rechtswissenschaftlichen Studiums -) ungefähr gleich viel (der schriftliche sogar zumindest gleich viel) Mühe macht und Arbeitszeit erfordert wie eine ungeteilt abzunehmende Prüfung. Dazu kommt, daß der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil zeitlich relativ unabhängig voneinander sind sowie daß diese Prüfungsteile u.U. sogar von verschiedenen Prüfern abgenommen werden.

Wenn die Bundesregierung gegen die dargelegte Beurteilung zunächst ins Treffen führt, daß Prüfungen und Prüfungsteile in studienrechtlicher Hinsicht voneinander verschieden sind und daran die Folgerung knüpft, daß sie auch abgeltungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln seien, so ist dies verfehlt. Diese Argumentation läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, daß zwei Sachverhalte, die sich unter einem bestimmten Aspekt voneinander unterscheiden, auch in einer ganz anderen Beziehung ungleich zu behandeln wären. Eine derartige Bedeutung kommt dem Gleichheitsgebot aber gerade nicht zu, das eine differenzierende Behandlung nur insoweit verlangt, als sich zwei Sachverhalte im regelungsrelevanten Tatsachenbereich voneinander unterscheiden, aber ihre Gleichbehandlung fordert, soweit sie dort einander tatsächlich entsprechen. Für die in §4 getroffene Regelung sind nun studienrechtliche Unterschiede zwischen Prüfungen und Prüfungsteilen aber nahezu bedeutungslos, denn der Grund für die Entschädigung der Prüfungstätigkeit liegt in erster Linie in der aufgewendeten Mühe und im Zeitaufwand, also keineswegs in Umständen, die in Ansehung von Prüfungen und Prüfungsteilen im Tatsächlichen voneinander verschieden sind.

An der Unsachlichkeit der zu betrachtenden Bestimmung ändert auch der von der Bundesregierung weiters hervorgehobene Umstand nichts, daß die in §4 festgelegte Entschädigung keine 'Vollabgeltung', sondern nur eine ergänzend zum Monatsbezug des Universitätslehrers tretende Prüfungsentschädigung darstellt. Es kann auf sich beruhen, ob der Gesetzgeber eine derartige Abgeltung für Universitätslehrer, die Prüfungen in Erfüllung ihrer Dienstpflichten abzunehmen haben, überhaupt vorzusehen hat; wenn er sich hiezu aber entschließt (und die erwähnten Universitätslehrer den anderen Prüfern insoweit gleichstellt), so muß er diese Geldleistung unter Beachtung des Gleichheitsgebotes und daher in sachgerechter Weise gewähren. Ins Leere geht überdies der Hinweis der Bundesregierung, daß mit der in Prüfung stehenden Norm die Rechtslage nicht geändert, sondern bloß 'eine dem Gesetz nicht entsprechende Praxis ... abgestellt werden (sollte)'. Gegenstand der im Einleitungsbeschluß dargelegten Bedenken ist nämlich nicht eine gleichheitsrechtlich problematische Verschlechterung der Rechtslage, sondern die in der Norm selbst gelegene Ungleichbehandlung, welche unabhängig davon besteht, ob die in den Anlaßfällen maßgebende Regelung schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehen war oder nicht.

Für die Gleichheitskonformität der Rechtsvorschrift spricht schließlich auch nicht das von der Bundesregierung angegebene Ziel, durch die 'Einheitlichkeit der Prüfungsentschädigungen ... einer primär abgeltungsorientierten Steuerung der Prüfungen in den Studienvorschriften (vorzubeugen)'. Daß eine derartige Gefahr bei einer gleichwertigen Abgeltung von Prüfungen und Prüfungsteilen nicht besteht, folgt schon aus der vor der novellierten Gesetzeslage (nach Ansicht der Bundesregierung rechtswidrig) geübten Praxis, welche die befürchteten Mißstände offenkundig nicht nach sich zog.'

5. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes des §4 Abs2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. 463/1974 i.d.F. des ArtVII Z6 BGBl. I 109/1997) scheinen nun dieselben Bedenken zuzutreffen, die den Verfassungsgerichtshof bereits zur Aufhebung dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, veranlaßt haben."

2. Die Bundesregierung sah mit Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1998, G221-226/98, von einer Äußerung in der Sache ab, stellte jedoch den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle für den Fall der Aufhebung eine Frist von achtzehn Monaten für das Außerkrafttreten setzen.

III. 1. Dem eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren stehen keine Prozeßhindernisse entgegen.

2. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluß vorläufig getroffenen Annahme, daß der zweite Satz im §4 Abs2 des in Erörterung stehenden Gesetzes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verstößt. Die Bestimmung behandelt nämlich Prüfungen, die aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil bestehen, in abgeltungsrechtlicher Hinsicht gleich wie Prüfungen, die entweder schriftlich oder bloß mündlich abzuhalten sind, obwohl jeder der erwähnten Prüfungsteile ungefähr gleich viel (der schriftliche sogar zumindest gleich viel) Mühe macht und Arbeitszeit erfordert, wie eine ungeteilt abzunehmende Prüfung. Dazu kommt, daß der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil zeitlich relativ unabhängig voneinander sind, sowie daß diese Prüfungsteile u.U. sogar von verschiedenen Prüfern abgenommen werden (s. näher das Erkenntnis des Verfassunsgerichtshofes vom 18. Dezember 1998, G221-226/98).

3. Die in Prüfung genommene Gesetzesvorschrift war sohin als verfassungswidrig aufzuheben, weil sie mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot unvereinbar ist.

4. Die übrigen Entscheidungen stützen sich auf Art140 Abs5 und 6 B-VG, wobei von der Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten abgesehen wurde, weil die bereinigte Rechtslage keine Anpassungsmaßnahmen erfordert.

IV. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

Hochschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G159.1999

Dokumentnummer

JFT_10008871_99G00159_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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