RS OGH 1974/10/24 6Ob185/74, 7Ob683/88

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Veröffentlicht am 24.10.1974
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Norm

ZPO §396 B

Rechtssatz

Die Fällung eines Versäumungsurteils im Sinne des Klagebegehrens schließt die rechtliche Beurteilung in sich, daß sich aus den vorgebrachten und für wahr zu haltenden Tatsachen rechtlich der eingeklagte Anspruch ergibt (hier: Angemessenheit eines Geldersatzes für Ausgedingeleistungen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 185/74
    Entscheidungstext OGH 24.10.1974 6 Ob 185/74
  • 7 Ob 683/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 683/88
    Auch; Beisatz: Vor Fällung eines echten Versäumungsurteils ist die Klage einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und das Klagebegehren in Form eines negativen Versäumungsurteils abzuweisen, wenn schon das Sachvorbringen unvollständig ist oder bei vollständigen Vorbringen das Begehren rechtlich nicht begründet oder die Grundtatsachen zur Ableitung der Anspruchshöhe fehlen. (T1) Veröff: MietSlg XL/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040977

Dokumentnummer

JJR_19741024_OGH0002_0060OB00185_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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