Norm
ZPO §396 BRechtssatz
Die Fällung eines Versäumungsurteils im Sinne des Klagebegehrens schließt die rechtliche Beurteilung in sich, daß sich aus den vorgebrachten und für wahr zu haltenden Tatsachen rechtlich der eingeklagte Anspruch ergibt (hier: Angemessenheit eines Geldersatzes für Ausgedingeleistungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040977Dokumentnummer
JJR_19741024_OGH0002_0060OB00185_7400000_001