Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
Handelt es sich nur um Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens und ist daher der Tatbestand nur einmal, wenngleich aus mehreren Gründen, verwirklicht, so ist bei Nichtannahme einer Teilkomponente kein Teilfreispruch zu fällen; ein dennoch gefällter (formell verfehlter) derartiger Freispruch kann nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098412Dokumentnummer
JJR_19741025_OGH0002_0130OS00097_7400000_001