RS OGH 1974/10/25 13Os97/74, 10Os167/77, 9Os74/82, 9Os41/84, 15Os4/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1974
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Norm

StPO §259 Z3
StPO §281 Abs1 Z10 A

Rechtssatz

Handelt es sich nur um Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens und ist daher der Tatbestand nur einmal, wenngleich aus mehreren Gründen, verwirklicht, so ist bei Nichtannahme einer Teilkomponente kein Teilfreispruch zu fällen; ein dennoch gefällter (formell verfehlter) derartiger Freispruch kann nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 97/74
    Entscheidungstext OGH 25.10.1974 13 Os 97/74
  • 10 Os 167/77
    Entscheidungstext OGH 07.12.1977 10 Os 167/77
    Ähnlich; Beisatz: Kein Freispruch von der rechtlichen Qualifikation der Anklage, wenn das Gericht das angeklagte Verhalten nur anders subsummierte. (T1)
  • 9 Os 74/82
    Entscheidungstext OGH 17.08.1982 9 Os 74/82
    Vgl auch; Beisatz: Durch die zusätzliche Annahme einer weiteren Begehungshandlung ist der Angeklagte dann nicht beschwert, wenn es sich dabei um eine Teilkompentente ein und desselben Tatbildverhaltens handelt. (T2) Veröff: SSt 53/47
  • 9 Os 41/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 9 Os 41/84
    Vgl auch; nur: Handelt es sich nur um Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens und ist daher der Tatbestand nur einmal, wenngleich aus mehreren Gründen, verwirklicht, so ist bei Nichtannahme einer Teilkomponente kein Teilfreispruch zu fällen. (T3) Beisatz: So schon SSt 33/21. (T4) Veröff: SSt 55/36 = JBl 1985,174
  • 15 Os 4/95
    Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 4/95
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098412

Dokumentnummer

JJR_19741025_OGH0002_0130OS00097_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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