RS OGH 1974/10/25 13Os116/74, 10Os78/76, 13Os151/76, 10Os173/76, 10Os88/77, 12Os92/78, 9Os82/78, 10O

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Veröffentlicht am 25.10.1974
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

"Entscheidend" sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben; nicht hingegen gehören hiezu Umstände, welche etwa nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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