Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Nur wenn die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen ergeben, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, dass es keinesfalls mehr als inkriminiert erkannt werden kann, wäre eine Verurteilung von einer entsprechenden Modifizierung oder Ausdehnung der ursprünglichen Anklage abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011