- 3 Ob 55/74
Entscheidungstext OGH 05.11.1974 3 Ob 55/74
- 1 Ob 522/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 522/77
Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. Bei Arbeiten und Leistungen von sechshunderttausend Schilling kann von einem gewöhnlichen Geschäft nicht mehr gesprochen werden. (T1)
Veröff: HS 10161
- 1 Ob 550/77
Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 550/77
Veröff: HS 10171
- 3 Ob 630/77
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nach § 54 HGB auch entsprechend bei der Bevollmächtigung eines Handelsgewerbes, soweit nicht eine Prokura erteilt wird. (T2)
Veröff: SZ 51/6
- 1 Ob 694/78
Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 694/78
- 3 Ob 613/78
Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 613/78
Beis wie T2
- 3 Ob 533/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 533/80
Auch; Beisatz: Unbefristeter Bezugsvertrag (Wein) ist kein Geschäft das der Betrieb eines Kaffeerestaurants "gewöhnlich mit sich bringt". (T3)
- 3 Ob 665/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 665/80
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 613/78
- 6 Ob 820/80
Veröff: SZ 54/46
- 3 Ob 617/81
Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 617/81
Vgl auch; Beisatz: Ein "Exportdirektor" kann Exportaufträge hereinnehmen, Zahlungsbedingungen vereinbaren, allenfalls auch einen Vermittler beauftragen und andere, aber nicht einen Exklusivvertrag für einen ausländischen Staat abschließen. (T4)
- 6 Ob 769/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 769/81
Auch; Beisatz: Bürgschaftsübernahmen sind bei kleineren Geldinstituten keine alltäglichen Bankgeschäfte. (T5)
- 7 Ob 711/82
Auch; nur: Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt. (T6)
Beisatz: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). Ein beim konkreten Betrieb sich im Rahmen des üblichen haltender Reklameaufwand kann nicht als ein außergewöhnliches Geschäft bezeichnet werden. (T7)
Veröff: SZ 56/7
- 7 Ob 694/87
Beis wie T7; Veröff: SZ 61/10 = WBl 1988,343
- 3 Ob 628/86
Auch; Beisatz: Der Abverkauf nicht mehr benötigter Einrichtungsgegenstände oder sonstiger Betriebsmittel ist ein Hilfsgeschäft nach § 343 HGB und stellt daher kein außergewöhnliches Geschäft dar. (T8)
Veröff: JBl 1988,593
- 1 Ob 709/88
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 62/17 = RdW 1989,327
- 7 Ob 609/89
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob eine Grenzbereinigung einer unklaren und strittigen Grundstücksgrenze zur laufenden Verwaltung gehört, hängt davon ab, ob ein ungewöhnliches Rechtsgeschäft vorliegt, ob etwa die Grenzbereinigung zu ungewöhnlichen Bedingungen erfolgt. (T9)
Veröff: JBl 1990,36
- 4 Ob 512/91
Auch; nur T6; Beis wie T7 nur: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). (T10)
Beisatz: Der Abschluss des betreffenden Geschäftes darf auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar sein. (T11)
Veröff: ecolex 1991,456 = WoBl 1991,208 (Würth)
- 9 ObA 266/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1993 9 ObA 266/93
nur T6; Beisatz: Hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages. (T12)
- 5 Ob 2015/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2015/96a
Vgl auch; Beisatz: War ein Angestellter zum Abschluss eines Leihvertrages (hier: KFZ) autorisiert, so gilt dies auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung - gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel - keineswegs ungewöhnlich ist. Als Beurteilungsmaßstab sind hiefür die örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen heranzuziehen, die eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden als geradezu selbstverständlich erscheinen lassen. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so krass ist, dass damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet. (T13)
- 2 Ob 94/97f
Auch; Beisatz: Hiebei kommt es nicht auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Unternehmen an, sondern darauf, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es der Inhaber betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T14)
- 7 Ob 108/97a
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 5 Ob 155/00f
Vgl auch; Beisatz: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unterfertigende der damals zuständige Bereichsleiter (Hochbau) für das Bundesland Steiermark der Grazer Niederlassung der Beklagten. Die Klagsforderung betrifft aber eine Baustelle in Salzburg, somit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Unterfertigenden, welcher seiner Unterschrift auch die Firmenstampiglie der Grazer Niederlassung der Beklagten beisetzte. Zu den routinemäßig anfallenden Geschäften eines bereichsleiters für die Steiermark gehört die Zustimmung zur Zession einer Forderung im Zusammenhang mit einer Baustelle in einem anderen Bundesland nicht. Auf einen so weit gehenden Vollmachtsumfang (und damit eine Wirkung der Zustimmungserklärung nicht nur für ein bestimmtes Grazer Bauvorhaben, sondern auch für die klagsgegenständlichen Beträge) durfte die klagende Bank nicht vertrauen. (T15)
- 8 Ob 77/00g
Auch; Beis wie T14
- 9 ObA 210/00y
Auch
- 1 Ob 49/01i
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte im Sinn des § 54 HGB müssen keine alltäglichen Geschäfte sein, es ist vielmehr lediglich darauf abzustellen, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es die Beklagte betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T16)
Veröff: SZ 74/177
- 10 Ob 63/02s
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Erhebliche Bedeutung kommt den Umständen des Einzelfalles und der Eigenart des Rechtsgeschäftes zu. (T17)
Beisatz: Garantiezusage einer Förderungsausfallshaftung im Ausmaß von 30 % des Auftragswertes bei unbeeinflussbarem Verhalten eines Subventionsgebers ist ungewöhnliches Geschäft. (T18)
- 9 Ob 248/02i
Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. (T19)
Beis wie T17; Beisatz: Hier: Anscheinsbevollmächtigter. (T20)
- 10 Ob 19/07b
Vgl; Beis ähnlich wie T16
- 7 Ob 136/07m
Vgl auch; Beis wie T17
- 2 Ob 43/10b
Vgl; Beisatz: Hier: Ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens. (T21)
Beisatz: Zu den von einem Bauleiter gewöhnlich vorzunehmenden Geschäften gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern. (T22) Bem: So schon
3 Ob 520/88. (T23)
- 9 ObA 6/11i
Auch; Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein. (T24)
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14
- 6 Ob 70/12f
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 70/12f
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Für den Vollmachtsumfang nach
§ 10 Abs 1 KSchG, der im hier interessierenden Aspekt gleich lautet wie
§ 54 Abs 1 UGB („gewöhnlich mit sich bringt“ bzw „bringen“), gilt nichts Anderes. (T25)
- 1 Ob 132/15s
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24
- 1 Ob 6/17i
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 6/17i
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts im Rahmen einer Handlungsvollmacht im Sinn des
§ 54 UGB oder, ob es sich dabei um ein „gewöhnliches“ Geschäft handelt, ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen, wobei – neben der Eigenart des Rechtsgeschäfts – den Umständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt. (T26)
- 8 Ob 78/17d
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Architekten. (T27)
- 7 Ob 127/18d
- 8 Ob 60/21p
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24