RS OGH 1974/11/5 3Ob55/74, 1Ob522/77, 1Ob550/77, 3Ob630/77, 1Ob694/78 (1Ob695/78), 3Ob613/78, 3Ob533

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1974
beobachten
merken

Norm

ABGB §1029 A1
HGB §54
KSchG §10 Abs1
UGB §54

Rechtssatz

Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt, wobei das "gewöhnliche" nicht zu eng aufgefasst werden darf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 55/74
    Entscheidungstext OGH 05.11.1974 3 Ob 55/74
  • 1 Ob 522/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 522/77
    Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. Bei Arbeiten und Leistungen von sechshunderttausend Schilling kann von einem gewöhnlichen Geschäft nicht mehr gesprochen werden. (T1)
    Veröff: HS 10161
  • 1 Ob 550/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 550/77
    Veröff: HS 10171
  • 3 Ob 630/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 3 Ob 630/77
    Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nach § 54 HGB auch entsprechend bei der Bevollmächtigung eines Handelsgewerbes, soweit nicht eine Prokura erteilt wird. (T2)
    Veröff: SZ 51/6
  • 1 Ob 694/78
    Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 694/78
  • 3 Ob 613/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 613/78
    Beis wie T2
  • 3 Ob 533/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 533/80
    Auch; Beisatz: Unbefristeter Bezugsvertrag (Wein) ist kein Geschäft das der Betrieb eines Kaffeerestaurants "gewöhnlich mit sich bringt". (T3)
  • 3 Ob 665/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 665/80
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 613/78
  • 6 Ob 820/80
    Entscheidungstext OGH 30.03.1981 6 Ob 820/80
    Veröff: SZ 54/46
  • 3 Ob 617/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 617/81
    Vgl auch; Beisatz: Ein "Exportdirektor" kann Exportaufträge hereinnehmen, Zahlungsbedingungen vereinbaren, allenfalls auch einen Vermittler beauftragen und andere, aber nicht einen Exklusivvertrag für einen ausländischen Staat abschließen. (T4)
  • 6 Ob 769/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 769/81
    Auch; Beisatz: Bürgschaftsübernahmen sind bei kleineren Geldinstituten keine alltäglichen Bankgeschäfte. (T5)
  • 7 Ob 711/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 711/82
    Auch; nur: Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt. (T6)
    Beisatz: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). Ein beim konkreten Betrieb sich im Rahmen des üblichen haltender Reklameaufwand kann nicht als ein außergewöhnliches Geschäft bezeichnet werden. (T7)
    Veröff: SZ 56/7
  • 7 Ob 694/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 694/87
    Beis wie T7; Veröff: SZ 61/10 = WBl 1988,343
  • 3 Ob 628/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 628/86
    Auch; Beisatz: Der Abverkauf nicht mehr benötigter Einrichtungsgegenstände oder sonstiger Betriebsmittel ist ein Hilfsgeschäft nach § 343 HGB und stellt daher kein außergewöhnliches Geschäft dar. (T8)
    Veröff: JBl 1988,593
  • 1 Ob 709/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 709/88
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 62/17 = RdW 1989,327
  • 7 Ob 609/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 7 Ob 609/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob eine Grenzbereinigung einer unklaren und strittigen Grundstücksgrenze zur laufenden Verwaltung gehört, hängt davon ab, ob ein ungewöhnliches Rechtsgeschäft vorliegt, ob etwa die Grenzbereinigung zu ungewöhnlichen Bedingungen erfolgt. (T9)
    Veröff: JBl 1990,36
  • 4 Ob 512/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 512/91
    Auch; nur T6; Beis wie T7 nur: Ein "ungewöhnliches" Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Unternehmens ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig üblich sind, gewährt werden (HS 1163). (T10)
    Beisatz: Der Abschluss des betreffenden Geschäftes darf auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar sein. (T11)
    Veröff: ecolex 1991,456 = WoBl 1991,208 (Würth)
  • 9 ObA 266/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 9 ObA 266/93
    nur T6; Beisatz: Hier: Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Arbeitsvertrages. (T12)
  • 5 Ob 2015/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2015/96a
    Vgl auch; Beisatz: War ein Angestellter zum Abschluss eines Leihvertrages (hier: KFZ) autorisiert, so gilt dies auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung - gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel - keineswegs ungewöhnlich ist. Als Beurteilungsmaßstab sind hiefür die örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen heranzuziehen, die eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden als geradezu selbstverständlich erscheinen lassen. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so krass ist, dass damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet. (T13)
  • 2 Ob 94/97f
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 94/97f
    Auch; Beisatz: Hiebei kommt es nicht auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Unternehmen an, sondern darauf, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es der Inhaber betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T14)
  • 7 Ob 108/97a
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 108/97a
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 5 Ob 155/00f
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 155/00f
    Vgl auch; Beisatz: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unterfertigende der damals zuständige Bereichsleiter (Hochbau) für das Bundesland Steiermark der Grazer Niederlassung der Beklagten. Die Klagsforderung betrifft aber eine Baustelle in Salzburg, somit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Unterfertigenden, welcher seiner Unterschrift auch die Firmenstampiglie der Grazer Niederlassung der Beklagten beisetzte. Zu den routinemäßig anfallenden Geschäften eines bereichsleiters für die Steiermark gehört die Zustimmung zur Zession einer Forderung im Zusammenhang mit einer Baustelle in einem anderen Bundesland nicht. Auf einen so weit gehenden Vollmachtsumfang (und damit eine Wirkung der Zustimmungserklärung nicht nur für ein bestimmtes Grazer Bauvorhaben, sondern auch für die klagsgegenständlichen Beträge) durfte die klagende Bank nicht vertrauen. (T15)
  • 8 Ob 77/00g
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 77/00g
    Auch; Beis wie T14
  • 9 ObA 210/00y
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 ObA 210/00y
    Auch
  • 1 Ob 49/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gewöhnliche Geschäfte im Sinn des § 54 HGB müssen keine alltäglichen Geschäfte sein, es ist vielmehr lediglich darauf abzustellen, ob derartige Geschäfte in einem Handelsgewerbe, wie es die Beklagte betreibt, gewöhnlich vorkommen. (T16)
    Veröff: SZ 74/177
  • 10 Ob 63/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 Ob 63/02s
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Erhebliche Bedeutung kommt den Umständen des Einzelfalles und der Eigenart des Rechtsgeschäftes zu. (T17)
    Beisatz: Garantiezusage einer Förderungsausfallshaftung im Ausmaß von 30 % des Auftragswertes bei unbeeinflussbarem Verhalten eines Subventionsgebers ist ungewöhnliches Geschäft. (T18)
  • 9 Ob 248/02i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 248/02i
    Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein, der Gegensatz zu gewöhnlich ist vielmehr das außergewöhnliche Geschäft. (T19)
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: Anscheinsbevollmächtigter. (T20)
  • 10 Ob 19/07b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 19/07b
    Vgl; Beis ähnlich wie T16
  • 7 Ob 136/07m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 136/07m
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 2 Ob 43/10b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 43/10b
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens. (T21)
    Beisatz: Zu den von einem Bauleiter gewöhnlich vorzunehmenden Geschäften gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern. (T22) Bem: So schon 3 Ob 520/88. (T23)
  • 9 ObA 6/11i
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 6/11i
    Auch; Beis wie T1 nur: Gewöhnliche Geschäfte brauchen keine alltäglichen Geschäfte zu sein. (T24)
    Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 6 Ob 70/12f
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 70/12f
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Für den Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG, der im hier interessierenden Aspekt gleich lautet wie § 54 Abs 1 UGB („gewöhnlich mit sich bringt“ bzw „bringen“), gilt nichts Anderes. (T25)
  • 1 Ob 132/15s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s
    Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24
  • 1 Ob 6/17i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 6/17i
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Die Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts im Rahmen einer Handlungsvollmacht im Sinn des § 54 UGB oder, ob es sich dabei um ein „gewöhnliches“ Geschäft handelt, ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen, wobei – neben der Eigenart des Rechtsgeschäfts – den Umständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt. (T26)
  • 8 Ob 78/17d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 78/17d
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beauftragung eines Architekten. (T27)
  • 7 Ob 127/18d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 127/18d
  • 8 Ob 60/21p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 60/21p
    Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T24

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019707

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten