Norm
JN §104 ARechtssatz
Die Gerichtsstandvereinbarung kann auch durch getrennte schriftliche Erklärungen und Gegenerklärungen erfolgen, zB Bestellschein und Bestätigungsschreiben, Offertschreiben und seine Annahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046871Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011