Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Entscheidet sich das Gericht lediglich für eine dem Angeklagten ungünstigere Schlussfolgerung, obwohl aus den betreffenden Vordersätzen theoretisch auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, ist dies ein an sich zulässiger Akt freier Beweiswürdigung. Die Annahmen des Gerichtes müssen allerdings auf denkrichtigen und den Lebenserfahrungen nicht widersprechenden Überlegungen beruhen und dürfen nicht willkürlich sein.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte