Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Mangels abweichender Abmachung im Sinne der §§ 1052, 1062 ABGB sind Sachleistung und Kaufpreisleistung verknüpft und vereinbarte Gegenleistungen daher Zug um Zug mit der Leistung zu erfüllen (vgl Wahle, Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 68, 328). Vorleistungspflicht des Klägers ist zu behaupten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020066Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014