Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Der Zivilteilungskläger kann grundsätzlich auch Versteigerungsbedingungen zum Gegenstand des Klagebegehrens machen. Bei Bedachtnahme auf die derzeitige schleichende Inflation erfolgt jedoch zwar nicht das Teilungsbegehren an sich, aber eine urteilsmäßige, auf den Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abstellende Festsetzung der Versteigerungsbedingungen zur Unzeit. Wollen beide Parteien den Ausrufspreis auf den Schätzwert abstellen kann bei Abweisung des Klagebegehrens auf Festsetzung der Versteigerungsbedingungen dem Teilungsbegehren allein stattgegeben werden (Kontravoten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0008632Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014